Das Ende der Investitionsschutz-Paralleljustiz?

Nach dem „Achmea-Urteil“ des EuGH ist klar: Selbst eingefleischte CETA-BefürworterInnen sollten auf eine Ratifizierung des Kanada-EU-Vertrags verzichten. Das schreibt Ernst-Christoph Stolper, stellvertretender Vorsitzender des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), in einem Beitrag für die Online-Plattform Euractiv.

Das „Achmea-Urteil“ des EuGH sorgt derzeit für Furore in der handelspolitischen Community. Seinen Namen verdankt es einem niederländischen Unternehmen, das nach der Liberalisierung des Gesundheitswesens in der Slowakei private Krankenversicherungen verkauft und in der Folge vor einem Schiedsgericht Schadensersatz in Höhe von 22,1 Millionen Euro erstritten hat.

Aber nicht dieser Sachverhalt ist der Grund für die Aufregung, sondern die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieses Verfahren am 6. März zu einer Generalabrechnung mit Schiedsgerichtsverfahren genutzt hat, die auf bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten, den sog. Intra-EU-BITs basieren. Vom deutschen Bundesgerichtshof um Vorab-Entscheidung bezüglich der slowakischen Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs gebeten, urteilte der EuGH kurz und knapp: Bestimmungen über Schiedsgerichte wie sie in dem bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) zwischen den Niederlanden und der Slowakei stehen, sind mit EU-Recht nicht vereinbar.

Nun sind diese Intra-EU-BITs der Europäischen Kommission schon lange ein Dorn im Auge. Seit vielen Jahren versucht sie die Mitgliedstaaten zu einer Kündigung zu bewegen – bisher mit sehr mäßigem Erfolg. Der EuGH stützt damit auch die Position der Kommission. So weit, so unspektakulär. Wirklich bahnbrechend ist jedoch die Begründung des Urteils. Das von der Kommission bisher vor allem verfochtene Argument, die Intra-EU-BITs stünden im Konflikt mit den Grundsätzen des Binnenmarktes, musste der EuGH gar nicht mehr entscheiden. Er kam stattdessen zu der viel grundlegenderen Einschätzung, das Intra-EU-BIT zwischen den Niederlanden und der Slowakei stehe im Widerspruch zur „Autonomie des Unionsrechts“.

Mit diesem Urteil setzt sich der EuGH nicht nur über die Rechtsauffassungen des vorlegenden Bundesgerichtshofs und des Generalanwalts hinweg, sondern auch über die Positionen Deutschlands, Frankreichs und weiterer Mitgliedstaaten, die zugunsten des Intra-EU-BITS im Verfahren Stellung genommen hatten. Entsprechend schmallippig ist der Bericht der Bundesregierung an den Wirtschaftsausschuss des Bundestags von dieser Woche. Gerade einmal eine intensive Prüfung des Urteils wird angekündigt.

Die ist auch dringend notwendig. Denn das Urteil und seine Begründung haben Wirkung weit über den konkreten Fall und über die Intra-EU-BITs hinaus.

Investitionsschutz-Paralleljustiz insgesamt auf dem Prüfstand

Das Achmea-Urteil des EuGH ist geeignet, das gesamte Investitionsschutz-Schiedsgerichtssystem auf den Prüfstand zu stellen. Was bedeutet die „Autonomie des Unionsrechts“?  Sie basiert erstens auf der in Art. 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU enthaltenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der EU-Verträge nicht anders als in den Verträgen selbst vorgesehen zu regeln und zweitens auf dem in Art. 267 AEUV enthaltende System der Vorabentscheidung des EuGH. Hierdurch ist ein Gerichtssystem geschaffen worden, das Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts sicherstellt. In diesem System ist es Sache der obersten nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte des Einzelnen sicherzustellen. Deshalb – so der EuGH – ist kein Gericht außerhalb dieses Systems befugt, Unionsrecht auszulegen. Schiedsgerichte – so die neue Feststellung im Achmea-Urteil – sind jedoch keine Gerichte innerhalb dieses Systems, da sie erstens ihre Verfahren inklusive des Schiedsortes selbst festlegen und zweitens den Anspruch der Letztentscheidung haben.

Der Beobachter reibt sich verwundert die Augen: Sind dies doch keine Beschreibungen, die nur für Intra-EU-BITs gelten. Sie sind nahtlos auch auf Investitionsschutz-Schiedsgerichte in Verträgen mit Staaten außerhalb der EU anwendbar. Zwar sind nicht in allen Investitionsschutzabkommen Formulierun­gen wie im Abkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthalten, die explizit die Auslegung des Rechts der betroffenen Vertragspartei einbeziehen, aber implizit ist sie immer vorhanden. Die Festlegung eines Schadensersatzanspruchs ohne die Auslegung des nationalen oder europäischen Rechts ist schwer vorstellbar – selbst die komplette Nichtbeachtung ist ja eine Form der Interpretation.

Der EuGH befindet sich mit seinen Ausführungen zur Autonomie des Unionsrechts in Kontinuität zu seinem Urteil über den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 18. Dezember 2014. Wenn er dieser Rechtsprechung treu bleiben will, wird er auch Schiedsgerichtsklauseln und -verfahren mit Klägern außerhalb der EU verwerfen müssen und zwar unabhängig davon, ob die Auslegung des Rechts der Union und der Mitgliedstaaten ausdrücklich im Abkommen verankert ist oder nicht.

So ist es beispielsweise sehr zweifelhaft, ob die in CETA enthaltene Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Schiedsgerichten und ordentlichen Gerichten mit den nun vom EuGH im Achmea-Urteil gesetzten Standards kompatibel ist. Dem CETA-Text  zufolge soll nämlich die herrschende Auslegung des Unionsrechts als „Tatsache“ herangezogen werden, die Möglichkeit der Überprüfung im Wege des Vorlagebeschlusses zum EuGH besteht jedoch nicht. Auch das in Ziff. 3 desselben CETA-Artikels enthaltene Recht des Gemischten CETA-Ausschusses, bindende Auslegungen zu verabschieden, ist mit den neuen Anforderungen des Achmea-Urteil kaum kompatibel.

Das von der belgischen Regierung im vergangenen Jahr nach Art. 218 AEUV eingeleitete Verfahren eines Vorab-Gutachtens des EuGH zur Überprüfung der EU-Rechts-Kompatibilität der CETA-Investitionsschutz-Bestimmungen wird hier die notwendige Klarheit schaffen. Die Chancen, dass dieses Verfahren gegen die Schiedsgerichtsklauseln in CETA ausgeht, sind mit dem Urteil zum Achmea-Fall beträchtlich gestiegen. Selbst den eingefleischtesten CETA-Befürwortern kann man unter diesen Bedingungen nicht dazu raten, die nationalen Ratifizierungsverfahren fortzusetzen.

Schiedsgerichtsverfahren „Vattenfall II“ vor dem Aus?

Wenn nun Schiedsgerichte insgesamt auf dem Prüfstand stehen, was ist dann mit laufenden Schiedsgerichtsverfahren wie jenem des schwedischen Vattenfall-Konzerns wegen des Atomausstiegs gegen Deutschland mit der exorbitanten Schadensersatzforderung von 4,7 Milliarden Euro. Das Verfahren wird beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) in Washington durchgeführt. Die Verhandlungen haben bereits stattgefunden, ein Urteil wird erwartet. Das Verfahren stützt sich auf den Vertrag über die Energiecharta aus den 1990er Jahren. Auch dieser plurilaterale Vertrag enthält Regelungen für Investitionsschutz-Schiedsgerichtsverfahren, die hier wie ein Intra-EU-BIT wirken, da sowohl Schweden als auch Deutschland Mitgliedstaaten der EU sind.

Parallel hat das von Vattenfall und den deutschen Energiekonzernen EON und RWE angerufene Verfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellt, dass die Regelungen zum Atomausstieg keine Enteignung darstellen und auch die entschädigungslose Rücknahme der Laufzeitverlängerung verfassungsgemäß ist. Lediglich in kleineren Teilen sieht es unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums und gibt dem Gesetzgeber auf, dies gesetzlich bis zum 30. Juni 2018 zu regeln.

Hier liegt der Widerspruch zwischen EU-Recht und den Schiedsgerichten offen auf dem Tisch. Ungeachtet dessen kann jedoch im Verfahren Vattenfall II eine besondere Situation entstehen, da der Ort des Schiedsgerichtes, Washington, außerhalb der EU liegt: Ein möglicher Schiedsspruch mag zwar unvereinbar mit dem EU-Recht sein, ein darauf beruhender Rechtstitel kann jedoch vor amerikanischen Gerichten dennoch durchgesetzt werden. Eine absurde Szene: Der im Besitz des EU-Mitglieds Schweden befindliche Staatskonzern Vattenfall realisiert möglicherweise seine aus einem Schiedsspruch resultierenden Ansprüche gegen das EU-Mitglied Deutschland durch Konfiszierung deutschen Staatseigentums in den USA. Diese skurrile Szenerie zeigt, wie Recht der EuGH hat, wenn er die Autonomie des Unionsrechts in den Vordergrund seiner Argumentation rückt.

Es wird Zeit, den Irrweg der Investitionsschutz-Paralleljustiz im Internationalen Recht zu beenden. Investitionsschutz gehört vor ordentliche Gerichte wie alle anderen Rechtsstreitigkeiten auch. Dort wo spezielle Kenntnisse internationalen Vertrags- und Wirtschaftsrechts erforderlich sind, gibt es seit vielen Jahren erprobte Lösungen wie die Einrichtung spezieller Kammern in ordentlichen Gerichten. Dort wo Staaten Hilfe brauchen, gibt es vielfältige Möglichkeiten im Rahmen von Rechtsstaatsdialogen und Entwicklungszusammenarbeit. Wir sollten diesem Relikt aus postkolonialer Zeit, das sich in den letzten Jahren zu einer immer absurderen Industrie entwickelt hat, die rote Karte zeigen. Vielleicht steht der Name Achmea irgendwann einmal für diesen Anfang vom Ende.


Ernst-Christoph Stolper ist ehemaliger Staatssekretär, stellvertretender Vorsitzender des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Mitglied im Koordinierungskreis des Netzwerks Gerechter Welthandel.