CETA: Nachbesserungen nicht rechtsverbindlich

Eine Meldung aus der „Epoche Times“ vom 9. November 2016.

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Die von Belgien durchgesetzten Nachbesserungen am Ceta-Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada sind nach Ansicht von Verdi-Chef Frank Bsirske nicht ausreichend rechtsverbindlich. Dem ursprünglichen Vertragstext stehe nun zwar eine nachträglich …

Die von Belgien durchgesetzten Nachbesserungen am Ceta-Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada sind nach Ansicht von Verdi-Chef Frank Bsirske nicht ausreichend rechtsverbindlich. Dem ursprünglichen Vertragstext stehe nun zwar eine nachträglich zugefügte Erklärung mit abweichenden Formulierungen zu strittigen Punkten zur Seite.,sagte Bsirske der Berliner Zeitung (Mittwochsausgabe). Die entscheidende Frage sei aber, was am Ende gelte.

„Es muss unmissverständlich und rechtsverbindlich klar sein für alle Beteiligten, was gilt. Solange das nicht vorliegt, ist Ceta nicht zustimmungsfähig, weder in Belgien noch aus unserer Sicht“, sagte Bsirske weiter. Als Beispiel nannte der Gewerkschaftsvorsitzende die Investitionsschutzvereinbarungen. Im Vertragstext des Ceta-Abkommens würden ausländische Investoren gegenüber inländischen in zweifacher Weise privilegiert. Erstens stehe den Kanadiern die Wahl des Rechtswegs frei – ordentliche Gerichte oder das noch zu schaffende Handelsschiedsgericht. Zum zweiten könnten sie Entschädigungsansprüche auf Grundlage künftiger Gewinnerwartungen geltend machen. Beides sei europäischen Unternehmen in Europa nicht möglich.

Im Zusatztext, dem „gemeinsamen Auslegungsinstrument“, heiße es demgegenüber, es werde keine Privilegierung außereuropäischer Unternehmen geben. „Unsere Experten im völkerrechtlichen Bereich sagen mir, dass es sich beim gemeinsamen Auslegungsinstrument um eine nicht rechtssichere Auslegungshilfe handelt, derer sich die Gerichte bedienen können oder auch nicht“, sagte Bsirske. Im Konfliktfall könnten Gerichte sich daher auch an den Vertragstext halten.

Ähnliches gelte für das europäische Vorsorgeprinzip im Verbraucherschutz. Hierzu gebe es im Zusatztext lediglich eine Erklärung der EU-Kommission, man wolle daran festhalten. Im Vertrag dagegen werde ein Verfahren genannt, das der nordamerikanischen Praxis nahe komme: „In den USA und Kanada müssen die Zulassungsbehörden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Gefährdung nachweisen, wenn sie die Genehmigung verweigern wollen.“ Auch an dieser Stelle müsse es eine präzise unzweideutige Klarstellung geben, was gilt.

Offene Punkte und Lücken sieht Bsirske zudem hinsichtlich der öffentlichen Daseinsvorsoge, also etwa der Wasserversorgung. Zwar enthalte das Gemeinsame Auslegungsinstrument weitreichende soziale und ökologische Vorgaben für Unternehmen, die sich um staatlich ausgeschriebene Aufträge bewerben. „Einen Satz später heißt es dann aber, dass diese Vorgaben keine unnötigen Handelshemmnisse errichten dürfen. Das lässt Interpretationsspielräume offen und bedarf einer Präzisierung.“

Eine Unwucht weise Ceta auch bei Verstößen gegen Arbeitnehmerrechte auf: Es gebe keine Sanktionsmöglichkeiten, die denen gegen Handelshemmnisse und in Investitionsschutzfragen vergleichbar wären. „Solange die Punkte Investitionsschutz, Vorsorgeprinzip, öffentliche Daseinsvorsorge und vergleichbarer Schutz von Arbeitnehmerrechten nicht unmissverständlich klargestellt sind, ist das Ceta-Abkommen aus unserer Sicht nicht zustimmungsfähig“, sagte Bsirske. (dts)